Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder des Personalrats und der Ersatzmitglieder ergeben sich aus dem Personalvertretungsgesetz, also dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz. So hat das Personalratsmitglied u.a. die Pflicht, an den Personalratssitzungen teilzunehmen und sich fortzubilden, um seine Aufgabe wahrnehmen zu können. Das einfache Personalratsmitglied hat nicht weniger Rechte als die oder der Personalratsvorsitzende. Personalratsvorsitzende haben allerdings größeren Aufgabenbereich; Sie leiten die Personalratssitzung und bereiten sie vor. Verstöße gegen die Pflichten des Personalratsmitglieds können zum Ausschluß aus dem Personalrat führen. Ferner hat das Personalratsmitglied Verschwiegenheit zu wahren. Die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht wird allerdings in der Praxis liberaler gehandhabt als das Personalvertretungsgesetz und manche Entscheidung der Verwaltungsgerichte vermuten lassen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nämlich auch für die Dienststellenleitung.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |